SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Galgos United“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Panketal.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die finanzielle und aktive Förderung des Tierschutzes mit dem Hauptinhalt, die Situation der spanischen Jagdhunde zu verbessern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spendenakquise, die Durchführung eines jährlichen Protestmarsches in Berlin (namentlich „Berliner Galgomarsch“) im Verbund mit weiteren Protestmärschen innerhalb Deutschlands gegen den Missbrauch der Jagdhunde in Spanien sowie durch eigene Aktivitäten und Projekte zur Aufklärung über die Situation der Jagdhunde in Spanien. Im Vordergrund steht die finanzielle Förderung von Bildungsarbeit mit Augenmerk auf die Verbesserung der Situation der spanischen Jagdhunde sowie die finanzielle und aktive (z.B. durch unterstützende Öffentlichkeitsarbeit) Förderung von konkreten Bildungsprojekten in Spanien, die sich der Aufgabe widmen, den Tierschutzgedanken an heranwachsende Generationen zu vermitteln. Eine Fördertätigkeit erfolgt nur zugunsten von steuerbegünstigten Organisationen im europäischen In- und Ausland.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Sonderfallregelung
Kommt es in Spanien zu Notsituationen in Bezug auf spanische Jagdhunde, wie beispielsweise die Schließung von Unterbringungseinrichtungen und die daraus resultierende notfallmäßige Aufteilung von Tieren oder Massenbeschlagnahmungen und Notversorgung von Tieren oder Notsituationen durch Naturkatastrophen oder vergleichbare Fälle, kann der Vorstand im Vier-Augen-Prinzip darüber entscheiden, Vereinsmittel kurzfristig für eine Nothilfe zugunsten steuerbegünstigter Organisationen in Spanien zu verwenden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Tritt ein derartiger Sonderfall ein, informiert der Vorstand die Mitglieder schriftlich binnen einer Woche über die getätigten Sonderausgaben.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Eintritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist als Vollmitglied oder Fördermitglied möglich. Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraus-setzung für den Beitritt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Personen unter 18 Jahren können nur Fördermitglied werden.
§ 9 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als drei Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung erlassen. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderungen fällig.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 12 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, vorzunehmen.
§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Frist zur Einberufung gilt als eingehalten, wenn die Einladung mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgte. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- der Beschluss über die Entlastung des Gesamtvorstandes
- die Wahl des neuen Gesamtvorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn:
- das Interesse des Vereins dies erfordert
- die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Fördermitglieder sind zur Mitgliederversammlung zugelassen, aber nicht stimmberechtigt.
Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des/der 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutz Spanien e.V. mit Sitz in Geislingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gründungsdatum: 1. Oktober 2024, Panketal
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